Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Schäffer Exportverpackung und Lagerung
in 90552 Röthenbach an der Pegnitz
Mühllach 45 .
Tel: 091154080880
E-Mail: emeric@schaeffer-exportverpackung .de

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen (insbesondere Verpackungsarbeiten, Herstellung von Kisten, Verschlägen, Böden sowie Lagerung) der Firma Schäffer Exportverpackung und Lagerung (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
3. Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen und Richtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung e.V. (HPE-Verpackungsrichtlinien).

§ 2 Leistungsumfang / Ausschluss von Transport und Zoll
1. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
2. Gegenstand des Vertrages ist rein die Herstellung von Verpackungsmitteln und/oder die Durchführung von Verpackungsarbeiten sowie die Lagerung. Der Auftragnehmer übernimmt ausdrücklich keine Transportlogistik, keine Organisation der Verschiffung/Fracht und keine Zollabwicklung. Sämtliche Zollformalitäten, Ausfuhrgenehmigungen und Transportorganisationen liegen im alleinigen Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Maße, Gewichte, Schwerpunkte und spezifischen Eigenschaften des zu verpackenden Gutes (z. B. Korrosionsanfälligkeit, Gefahrgutstatus, Konservierungsvorschriften für das Zielland) schriftlich mitzuteilen. Für Schäden, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 3 Ausführung nach HPE- und IPPC-Standard / Warnmarkierungen / Technische Daten (PPWR)
1. Die Herstellung von Kisten, Verschlägen, Paletten und Böden erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik und in Anlehnung an die Richtlinien des HPE.
2. Sofern für den internationalen Versand erforderlich, wird das verwendete Massivholz einer rein thermischen Hitzebehandlung gemäß dem IPPC-Standard (ISPM 15) unterzogen und entsprechend gekennzeichnet.
3. [Warn- und Handhabungsmarkierungen]: Der Auftragnehmer bringt an den Verpackungseinheiten die für den Exportverkehr relevanten und international genormten Bildzeichen (nach ISO 780) standardmäßig oder nach Vorgabe des Auftraggebers gut sichtbar an. Hierzu gehören insbesondere: „Oben“ (Zwei Pfeile nach oben), „Schwerpunkt“ (Fadenkreuz-Symbol), „Hier anschlagen“ (Kettensymbol für Kranverladung), „Vor Nässe schützen“ (Regenschirm-Symbol) sowie „Zerbrechliches Gut“ (Glas-Symbol). Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Markierungen zwingende Vorgaben für den gesamten Lieferweg darstellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei der Organisation des Transports, der Verschiffung und der Handhabung zwingend an diesen Hinweisen zu orientieren und den Transporteur, Frachtführer oder die Reederei vertraglich zur strikten Einhaltung dieser Vorgaben zu verpflichten (z. B. Buchung von gedecktem Laderaum bei Nässeschutz-Symbol). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebrachten Markierungen ist vom Auftraggeber bei der Übernahme zu prüfen.
4. [PPWR-Ergänzung]: Bei kundenspezifischen Maßanfertigungen (Kisten, Verschläge, Böden) nach individuellen Vorgaben ergeben sich die produktspezifischen Daten zu Abmessungen, Gewichten und verwendeten Packhilfsmitteln (z. B. Folien) direkt aus den jeweiligen Lieferdokumenten (Lieferschein/Rechnung). Die Erfüllung der stofflichen Anforderungen nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für die verwendeten Rohmaterialien wird durch eine globale Sammel-Konformitätserklärung gewährleistet, die der Auftragnehmer digital zur Verfügung stellt.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise des Auftragnehmers verstehen sich rein ab Werk (EXW – Incoterms 2020), ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung und gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Rechnungen sind innerhalb von [z. B. 14] Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug.

§ 5 Abnahme, Gefahrenübergang und Abholpflichten
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk des Auftragnehmers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Verpackungsmaterials sowie des zu verpackenden Gutes geht mit der Bereitstellung zur Abholung und der entsprechenden Fertigstellungsmeldung an den Auftraggeber über.
2. Erfolgen die Verpackungsarbeiten auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber benannten Dritten, geht die Gefahr mit dem Abschluss der Verpackungsarbeiten vor Ort und der Übergabe an den Auftraggeber über.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpackungsleistung unverzüglich nach Fertigstellungsmeldung abzunehmen. Holt der Auftraggeber die Ware nach Fertigstellungsmeldung nicht innerhalb von [z. B. 5] Werktagen ab, gilt die Leistung als abgenommen und der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Lagergebühren zu berechnen.
4. Mit der Quittierung des Lieferscheins oder des Übergabeprotokolls durch den Auftraggeber, dessen Abholer oder den beauftragten Frachtführer (Spediteur/Fahrer) wird die ordnungsgemäße und äußerlich unbeschädigte Übernahme der Verpackungsleistung rechtsverbindlich bestätigt. Der abholende Fahrer zeichnet hierbei ausdrücklich auch für die transportsichere Verladung und Ladungssicherung verantwortlich.

§ 6 Gewährleistung und Sachmängel
1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware bzw. Abschluss der Verpackungsarbeiten vor Ort, schriftlich anzuzeigen.
2. Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Nach erfolgter Abnahme (§ 5) trägt der Auftraggeber die volle Beweislast dafür, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang oder Abnahme.

§ 7 Haftung nach Übernahme und Haftungsbegrenzung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Nach erfolgter Bestätigung der Übernahme (Abnahme) gemäß § 5 dieser AGB geht die gesamte Haftung für das Verpackungsmaterial und das verpackte Gut auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für Schäden, Verlust, Diebstahl oder Substanzminderungen, die während des Verladens, des Transports, der Verschiffung, der Lagerung bei Dritten oder durch unsachgemäße Handhabung des Frachtführers entstehen. Entsprechende Schadensersatzansprüche sind ausschließlich an das Transportunternehmen bzw. die Transportversicherung des Auftraggebers zu richten.
4. Eine Haftung für versteckte Mängel der Verpackung ist ausgeschlossen, sofern der Schaden durch unvorhersehbare mechanische Überlastung, mangelhafte Ladungssicherung des Spediteurs, Elementarereignisse (Unwetter, Feuchtigkeitseinbruch auf dem Transportweg) oder unsachgemäßen Umschlag durch Dritte (z. B. falschen Kran- oder Staplereinsatz) mitverursacht wurde.
5. Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber, das Transportunternehmen, Hafenarbeiter, Zollbehörden oder sonstige Dritte die auf der Verpackung ordnungsgemäß aufgebrachten Bild- und Warnzeichen missachten, unkenntlich machen oder der Transportweg und die Transportmittel vom Auftraggeber nicht ordnungsgemäß auf diese Anforderungen abgestimmt wurden (z. B. Versäumnis der Buchung von Spezialtransporten oder witterungsgeschützten Laderäumen).

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Verpackungsmitteln, Kisten, Verschlägen, Böden und Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor.
2. Bei einer festen Verbindung oder Verarbeitung des Verpackungsmaterials mit dem Gut des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Rechnungswertes der Verpackung zum Wert des verpackten Gutes.

§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in [Ihr Ort / zuständiges Gericht, z. B. Nürnberg].

§ 10 Salvatorische Klausel
sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
ANHANG 1 ZU DEN AGB: Verbindliche Richtlinien zur Handhabung und zum Transport (ISO 780) Die auf den Verpackungen aufgebrachten Bildzeichen sind für den gesamten Lieferweg zwingend zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transportweg und die Frachtführer auf folgende Anforderungen abzustimmen:
1. Zwei Pfeile nach oben („Oben“ / ISO 780 No. 1):
Die Verpackung darf unter keinen Umständen gekippt, geneigt, auf die Seite oder auf den Kopf gestellt werden. Sie ist während des gesamten Transports, Umschlags und der Lagerung absolut waagerecht und aufrecht zu führen. Die Transportmittel müssen über die erforderliche lichte Ladehöhe verfügen.

2. Regenschirm („Vor Nässe schützen“ / ISO 780 No. 2):

Die Verpackung ist hochempfindlich gegen Feuchtigkeit (Regen, Gischt, Kondenswasser). Der Transport darf ausschließlich in geschlossenen Transportmitteln (z. B. Standard-Box-Containern, geschlossenen Lkw-Planen Aufliegern) oder im geschützten Unterdeck von Schiffen erfolgen. Eine Freilagerung im Hafen oder beim Kunden ist strikt untersagt.

3. Kelchglas („Zerbrechliches Gut“ / ISO 780 No.3):

Der Inhalt ist hochempfindlich gegen mechanische Stöße, Erschütterungen und Vibrationen. Der Umschlag (Kran- und Staplerarbeiten) hat mit äußerster Vorsicht und reduzierter Geschwindigkeit zu erfolgen. Für den Straßen-Vor- und Nachlauf sind luftgefederte Fahrzeuge vorzuschreiben.

4. Kettensymbol („Hier anschlagen“ / ISO 780 No.7):

Dieses Symbol kennzeichnet die einzig zulässigen Positionen für das Anlegen von Hebezeugen (Kranseile, Hebebänder). Das Anschlagen an anderen Stellen der Kiste (z. B. an den Wänden oder ungeeigneten Bodenkonstruktionen) ist unzulässig und führt zum Erlöschen jeglicher Haftung für Statik Schäden.

5. Fadenkreuz („Schwerpunkt“ / ISO 780 No.8):

Kennzeichnet die exakte Lage des physikalischen Schwerpunktes der Verpackungseinheit. Hebezeuge (Kranhaken) müssen zwingend lotrecht über diesem Punkt positioniert werden, um ein gefährliches Schräghängen, Pendeln oder Abstürzen der Last beim Anheben zu verhindern.

6. Durchgestrichener Gabelstapler („Hier keine Gabelstapler ansetzen“ / ISO 780 No. 15)
Weist darauf hin, dass die Verpackung aufgrund ihrer Länge, Gewichtsverteilung oder Statik nicht mit den Zinken eines Gabelstaplers unterfahren oder angehoben werden darf. Der Umschlag darf ausschließlich mittels Krans (über die Anschlagpunkte) oder speziellen Schwerlast-Flurförderzeugen erfolgen.